Mustang mit Rotem Kennzeichen
(Foto: Bill Anastasiou / Shutterstock.com)

Rotes Kennzeichen: Was man damit darf, und was nicht

Händlerkennzeichen gibt es nicht für Privatleute
Veröffentlicht am 21.03.2022
3 Minuten Lesedauer

Wer sein Auto privat verkaufen will, der kennt den Spruch: „Transport ist kein Problem, ein Bekannter leiht mir ein rotes Nummernschild.“ Wenn das Auto schon abgemeldet ist, muss sich der Verkäufer zwar keine Sorgen machen, der Gebrauch des roten Nummernschildes für private Zwecke ist allerdings illegal. Wofür es dieses Kennzeichen gibt, was man damit darf und wer es beantragen kann, weiß PKW.de.

Rotes Kennzeichen für Überführungsfahrten

Das rote Kennzeichen wird auch als Überführungskennzeichen bezeichnet. Das ist allerdings nicht ganz wahr, denn nur gewerbliche Autohändler dürfen Autos mit diesem Nummernschild fahren. Gängiger und präziser ist also die Bezeichnung „Händlerkennzeichen“. Die große Besonderheit des Händlerkennzeichens ist seine Übertragbarkeit. Wenn ein Händler also ein Fahrzeug in einer anderen Stadt kaufen will, kann er mit dem Zug anreisen und das rote Nummernschild an Ort und Stelle an das Auto montieren. Dann darf er aber nicht noch eben den Einkauf erledigen und vielleicht noch zum Sport fahren, sondern muss auf möglichst direktem Wege zurück zu seinem Autohaus oder zur Zulassungsstelle fahren. Generell gilt: Wenn die Fahrt nicht der geschäftlichen Tätigkeit des Autohändlers dient, ist sie verboten.

Auf Probefahrt mit Händlerkennzeichen

Neben Überführungsfahrten dürfen auch Probe- und Prüfungsfahrten mit einem roten Nummernschild durchgeführt werden. Hier gibt es allerdings noch eine feine Unterscheidung zwischen Probefahrten und Fahrproben. Erstere sollen einem potenziellen Kunden die Funktionstüchtigkeit eines Fahrzeuges beweisen und sind erlaubt. Eine Fahrprobe soll hingegen die Kaufentscheidung beeinflussen. Wer also einen Golf kaufen will und vom Händler dazu gedrängt wird, einen Porsche zu testen, darf dies nicht mit einem Händlerkennzeichen tun.

Ein rotes Nummernschild gibt es nur mit strengen Auflagen

Längst nicht jeder Händler darf ein rotes Kennzeichen für seine Flotte beantragen. Neben dem Gewerbeschein und natürlich der entsprechenden Versicherung muss der Antragsteller auch einen sogenannten Zuverlässigkeitsnachweis erbringen. Hierzu werden Führungszeugnisse des Bundes-, Verkehrs- und Gewerbezentralregisters benötigt. Außerdem gelten schon Steuerrückstände von mehr als 5 Euro als Ausschlusskriterium. Und selbst, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Nutzung eines Händlerkennzeichens mit einigen Auflagen verbunden.

Um nachvollziehen zu können, wer welches Fahrzeug aus der Händlerflotte wann gefahren hat, ist jedes rote Nummernschild mit einem Fahrtenbuch verbunden. In dieses Buch wird jede Fahrt detailliert eingetragen. So soll beispielsweise bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Fahrerflucht immer der richtige Fahrer zur Verantwortung gezogen werden können.

Neben Autohändlern können unter Umständen auch Werkstätten, Teilehersteller und andere Unternehmer in der Automobilbranche ein Händlerkennzeichen beantragen. Sobald das Kennzeichen genehmigt ist, behält es zunächst für ein Jahr seine Gültigkeit. Nach einer weiteren Prüfung, die auch später noch unangemeldet durchgeführt werden kann, ist es sogar unbefristet gültig, solang sich nichts an den Umständen geändert hat.

Fazit: Wer mit einem Händlerkennzeichen privat einen Pkw kaufen will, macht sich strafbar

In diesem Fall wird eher ein Kurzzeitkennzeichen gebraucht. Die bekommt man, wenn man alles richtig macht, relativ kurzfristig und die Gebühren für eine solche Zulassung sind weit geringer als die Strafe, die einen für den Missbrauch des roten Nummernschildes erwartet.